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Ärztenews

Erstmals steuerliche Förderung für betriebliche Gesundheitsförderung

Arbeitgeberzuwendungen sollen künftig bis zu 500 Euro pro Jahr und Mitarbeiter steuerfrei sein ...mehr

Steuerhinterzieher stärker bekämpfen

Verdoppelung der strafrechtlichen Verjährungsfrist auf zehn Jahre ...mehr

Datenschutz bei Betriebsprüfungen in Arztpraxen

Das gesetzliche Auskunftsverweigerungsrecht der Ärzte sorgt stets für Ärger bei der Steuerprüfung von Arztpraxen ...mehr

Vorsicht Gewerbesteuerfalle

Individuelle Gesundheitsleistungen, integrierte Versorgung. ...mehr

Einsatz von Telemedizin noch zu gering

EU-Umfrage: Allgemeinmediziner nutzen die Telemedizin noch selten ...mehr

Erstmals steuerliche Förderung für betriebliche Gesundheitsförderung

Jahressteuergesetz 2009

Die Bundesregierung sieht jetzt offenbar erstmals die betriebliche Gesundheitsförderung als ein wichtiges gesundheitspolitisches Ziel an. Trotz leerer Staatskassen sollen betriebsinterne Maßnahmen der Gesundheitsförderung ab dem nächsten Jahr von der Steuer befreit werden. Dies sieht eine neue Regelung im Jahressteuergesetz 2009 vor.

Geförderte Maßnahmen

Gemäß dem Referentenentwurf sollen unter die Steuerbefreiung insbesondere die Leistungen fallen, die im Leitfaden „Gemeinsame und einheitliche Handlungsfelder und Kriterien der Spitzenverbände der Krankenkassen zur Umsetzung von § 20 Abs. 1 SGB V und § 20a SGB V“ für die Leistungen der betrieblichen Gesundheitsförderung (§ 20a SGB V) aufgeführt sind.

Hierunter fallen insbesondere:

  • Maßnahmen zur Reduzierung arbeitsbedingter körperlicher Belastungen (Vorbeugung und Reduzierung arbeitsbedingter Belastungen des Bewegungsapparates),
  • die Bereitstellung einer gesundheitsgerechten betrieblichen Gemeinschaftsverpflegung,
  • Maßnahmen zur Vermeidung psychosozialer Belastungen und Stress (Förderung individueller Kompetenzen der Stressbewältigung am Arbeitsplatz, gesundheitsgerechte Mitarbeiterführung),
  • Präventivmaßnahmen für den Suchtmittelkonsum (rauchfrei im Betrieb, Nüchternheit am Arbeitsplatz).

Die Steuerbefreiung dieser Leistungen soll auf einen jährlichen Höchstbetrag von 500 Euro je Arbeitnehmer beschränkt werden. Steuerfrei gestellt werden sollen auch Barleistungen, (Zuschüsse) des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer, die diese für extern durchgeführte Maßnahmen aufwenden. Keine steuerliche Förderung erfahren allerdings Zuschüsse zu den Mitgliedsbeiträgen an Sportvereine und Fitnessstudios.

Stand: 15. Mai 2008

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