Die geplanten Regelungen im Überblick:
Verkehrswerte als Steuerwerte. Im Zuge der aktuellen Erbschaftsteuerreform zeichnet sich bei der Bewertung von Grundvermögen ein Ersatz der bisherigen Steuerwerte, welche nur ca. 50 bis 60 Prozent der Verkehrswerte betragen, durch die tatsächlichen Verkehrswerte ab. Die Steuer auf das Erben und Schenken von privaten sowie praxisgenutzten Immobilien vervielfacht sich damit entsprechend. Die ab ca. Mitte 2008 geltenden Bewertungsmaßstäbe für Grundvermögen dürften trotz höherer Freibeträge (für Kinder verdoppelt sich der Freibetrag von 205.000 € auf künftig 400.000 €) viele Erben zum Verkauf zwingen.
Die Verfahren. Privat genutzte sowie Praxisimmobilien
werden künftig nach dem Vergleichswertverfahren, dem Ertragswertverfahren
oder dem Sachwertverfahren ermittelt. Diese Wertermittlungsverfahren sind
durch die Wertermittlungsverordnung typisierend geregelt, wobei das
Vergleichswertverfahren nur bei solchen Grundstücken zur Anwendung kommen
soll, die mit weitgehend gleichartigen Gebäuden bebaut sind und bei denen
sich der Grundstücksmarkt an Vergleichswerten orientiert
(Wohnungseigentum, Teileigentum, Ein- und Zweifamilienhäuser). Das
Ertragswertverfahren soll hingegen bei Mietwohnungen,
Geschäftshäusern oder auch der Arztpraxis Anwendung finden. Darüber hinaus
steht den Finanzämtern schließlich das Sachwertverfahren als dritte Option
offen. Beim Sachwertverfahren wird der Wert der Erbimmobilie auf der
Grundlage des Substanzwerts – Summe aus Herstellungswert der auf dem
Grundstück vorhandenen baulichen und nicht baulichen Anlagen sowie
Bodenwert – ermittelt.
Für vermietete Wohnimmobilien soll es einen Abschlag i. H. von 10 % von
der Bemessungsgrundlage geben, so dass der Steuerwert hier rund 90 % des
Verkehrswertes erreicht.
Stand: 15. Februar 2008





